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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Installation einer schlüsselfertigen Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Privathauses

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Green 2
Market Construction GmbH (im Folgenden: „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber (im Folgenden:
„Kunde“) über die Planung, Lieferung, Installation und Inbetriebnahme einer schlüsselfertigen
Photovoltaikanlage (im Folgenden: „PV-Anlage“) auf dem Dach eines Privathauses.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich
schriftlich zu.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Planung, Lieferung, Installation und Inbetriebnahme einer
schlüsselfertigen PV-Anlage gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.

2.2 Die genaue Spezifikation der PV-Anlage sowie die zu erbringenden Leistungen werden im
individuellen Vertrag festgelegt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die im Vertrag vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2 Zahlungen sind ohne Abzug zu den im Vertrag vereinbarten Terminen zu leisten. Skontoabzüge
sind unzulässig, es sei denn, sie wurden ausdrücklich vereinbart.

3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe entsprechend dem
Baufortschritt zu verlangen.

3.4 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Installation der PV-Anlage erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.

4.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass das Dach des Gebäudes für die Installation der PV-Anlage
geeignet ist. Hierzu gehört insbesondere die statische Tragfähigkeit des Daches.

4.3 Der Kunde hat dem Auftragnehmer den uneingeschränkten Zugang zum Installationsort zu
gewähren und alle erforderlichen Anschlüsse (Strom, Wasser etc.) zur Verfügung zu stellen.

4.4 Verzögerungen oder zusätzliche Kosten, die aufgrund einer Nichterfüllung der
Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

5. Liefer- und Leistungszeit

5.1 Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung durch
den Auftragnehmer, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und sonstigen Einzelheiten sowie der
Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden.

5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer,
außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen) berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferoder Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu
verlängern.

5.3 Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind sowohl der Kunde als auch der Auftragnehmer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf
Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
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6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferte PV-Anlage bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu
behandeln und gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf eigene Kosten ausreichend zu versichern.

6.3 Veräußert der Kunde die PV-Anlage vor vollständiger Bezahlung, tritt er bereits jetzt seine
Forderungen aus dem Weiterverkauf an den Auftragnehmer ab.

7. Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die PV-Anlage zum Zeitpunkt der Abnahme frei von
Mängeln ist und den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht.

7.2 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Abnahme der PV-Anlage. Hiervon
ausgenommen sind Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie
wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7.3 Bei Mängeln leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des
Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache.

7.4 Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es
sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Auftragnehmers.

8. Haftung

8.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
verursacht wurden.

8.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.3 Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist
ausgeschlossen.

9. Abnahme

9.1 Die Abnahme der PV-Anlage durch den Kunden erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung und Inbetriebnahme.

9.2 Kommt der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, gilt die Abnahme nach Ablauf einer
vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist als erfolgt.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Änderung dieser Schriftformklausel.

10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine
Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des
Auftragnehmers, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)